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§ 6 AufbhV 2021 — Liquidität des Fonds

Aufbauhilfeverordnung 2021

Stand: 16.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen.