§ 1 AufbhG — Errichtung des Fonds

Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.