nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 Aufb-Unt-AÜVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenübertragung

NRW Aufbauhilfen Unternehmen-Aufgabenübertragungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms Wiederaufbau NRW - Aufbauhilfe Unternehmen zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Dies umfasst die

1. Antragsprüfung, Bewilligung, Ablehnung, Mittelverwaltung von Fördermitteln, Bearbeitung von Änderungsanträgen,

2. Verwendungsnachweisprüfung,

3. Bearbeitung von Anfragen,

4. Zurverfügungstellung von durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie benötigten Daten und Berichte (Informationsaustausch),

5. Aufhebung, Rücknahme und Widerruf von Förderbescheiden,

6. außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen sowie

7. Vertretung in Klageverfahren.

(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.