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§ 20 AtG — Sachverständige

Atomgesetz

Stand: 05.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen findet entsprechende Anwendung.