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# § 7 AtEV — Zwischenlagerung

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind die nach § 5 Absatz 1 oder 2 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern. Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen. § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Nach Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle werden die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle von dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes abgerufen.

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Zitiervorschlag: § 7 AtEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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