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# § 6 AtEV — Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ablieferungspflicht nach § 5 bezieht sich nicht auf radioaktive Abfälle, deren anderweitige Beseitigung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Abfallarten im Einvernehmen mit der für den Empfänger der radioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden ist. Die Ablieferungspflicht nach § 5 ruht, solange

- 1. über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der Strahlenschutzverordnung noch nicht entschieden worden ist oder

- 2. eine anderweitige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.

(2) Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes gelten für eine Genehmigung

- 1. nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz für die anderweitige Beseitigung oder

- 2. nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle.

In den Fällen des § 5 Absatz 3 und 4 darf diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die anderweitige Beseitigung oder Zwischenlagerung besteht.

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Zitiervorschlag: § 6 AtEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AtEV/6

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