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# § 7 AtDeckV 1977 — Deckungssumme und Regeldeckungssumme

Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung  
Stand: 17.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.

(2) Die Deckungssumme beträgt

- 1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro,

- 2. im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro,

- 3. im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro,

- 4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und

- 5. im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 700 Millionen Euro.

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Zitiervorschlag: § 7 AtDeckV 1977

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/7

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