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# § 6 AtDeckV 1977 — Auflagen

Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 15.02.2022 bis 17.02.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge ist dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten aufzuerlegen,

- 1. Änderungen der Deckungsvorsorge nur mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsbehörde vorzunehmen,

- 2. jede ohne sein Zutun eingetretene Änderung der Deckungsvorsorge und, soweit Schadensersatzverpflichtungen in Frage kommen, zu deren Erfüllung die Deckungsvorsorge oder die Freistellungsverpflichtung nach § 34 des Atomgesetzes bestimmt ist, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen der Verwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm diese Umstände bekannt werden,

- 3. der Verwaltungsbehörde auf deren Aufforderung hin nachzuweisen, daß die Deckungsvorsorge in der festgesetzten Höhe und in dem festgesetzten Umfang vorhanden ist und daß die Voraussetzungen fortbestehen, unter denen die Deckungsvorsorge auf andere Weise als durch eine Haftpflichtversicherung erbracht werden konnte, und

- 4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in mehr als 1 Prozent eingetreten oder auf Grund eines oder mehrerer eingetretener Schadensereignisse zu erwarten ist.

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Zitiervorschlag: § 6 AtDeckV 1977

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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