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# § 3 AtDeckV 1977 — Sonstige finanzielle Sicherheit

Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 15.02.2022 bis 17.02.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in dem von der behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art herangezogen werden kann.

(2) Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung im Ausland hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn der Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung im Inland hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder wenn sichergestellt ist, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Verpflichtung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sich hinreichendes Vermögen des Dritten befindet. Von einem anderen Staat kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn er sich der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwirft oder in anderer Weise gewährleistet ist, daß er seine Verpflichtung erfüllt.

(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 AtDeckV 1977

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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