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# § 13 AtDeckV 1977 — Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung  
Stand: 17.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radioisotopen zur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomographie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.

(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Genehmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme

- 1. 5 Millionen Euro, sofern die Anlage bei der Ausübung der Heilkunde angewendet wird,

- 2. 1,5 Millionen Euro, sofern je Sekunde mehr als 108 Neutronen erzeugt werden oder die Endenergie der beschleunigten Elektronen mehr als 10 MeV oder die Endenergie der beschleunigten Ionen mehr als 1 MeV je Nukleon beträgt,

- 3. 500 000 Euro in allen übrigen Fällen.

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Zitiervorschlag: § 13 AtDeckV 1977

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/13

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