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# § 17 AtAV 2009 — Nicht zu Ende geführte Verbringungen

Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann entscheiden, dass eine den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffende Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung nach der Richtlinie 2006/117/Euratom nicht mehr erfüllt sind oder die Verbringung nicht der Genehmigung oder den Zustimmungen entspricht, die nach den in Umsetzung der Richtlinie 2006/117/ Euratom ergangenen Vorschriften erteilt wurden.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer unverzüglich von seiner Entscheidung nach Absatz 1.

(3) Kann oder darf eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden, trägt der Genehmigungsinhaber die dadurch entstehenden Kosten.

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Zitiervorschlag: § 17 AtAV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/17

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