# § 12 AtAV 2009 — Unterrichtungen

Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung einer Ausfertigung des einheitlichen Begleitscheins mit den beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer.

(2) In den Fällen des § 9 unterrichtet der Versender das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rechtzeitig über den Beginn der Verbringung. Dieses setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslands von der Verbringung in Kenntnis.

---

Zitiervorschlag: § 12 AtAV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/12
