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§ 4 AsylZBV 2008

Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesamt kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.