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# § 72 AsylVfG 1992 — Erlöschen

Asylgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 12.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer

- 1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder

- 2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

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Zitiervorschlag: § 72 AsylVfG 1992

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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