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§ 52 AsylVfG 1992 — Quotenanrechnung

Asylgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 14a sowie des § 51 angerechnet.