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§ 42 AsylVfG 1992 — Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen

Asylgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.