# § 3c AsylVfG 1992 — Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann

Asylgesetz  
Außer Kraft: § 3c ist seit 12.06.2026 nicht mehr im AsylVfG 1992 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die Verfolgung kann ausgehen von

- 1. dem Staat,

- 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder

- 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

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Zitiervorschlag: § 3c AsylVfG 1992

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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