§ 3c AsylVfG 1992 — Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann

Asylgesetz

Außer Kraft: § 3c ist seit 12.06.2026 nicht mehr im AsylVfG 1992 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.