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§ 35 AsylVfG 1992 — Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags

Asylgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.