# § 29a AsylVfG 1992 — Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes; Bericht; Verordnungsermächtigung

Asylgesetz  
Stand: 10.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht. Eine Verfolgung ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt sind.

(2) Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Zitiervorschlag: § 29a AsylVfG 1992

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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