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§ 2 AsylVfG 1992 — Rechtsstellung Asylberechtigter

Asylgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.

(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.