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§ 11a AsylVfG 1992 — Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen

Asylgesetz

Historische Fassung: Stand 27.06.2020 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden.