§ 11 AsylVfG 1992 — Ausschluss des Widerspruchs

Asylgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.