# § 5 AsphAusbV — Ausbildungsberufsbild

Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 2. Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht,

- 3. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

- 4. Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten,

- 5. Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau,

- 6. Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen,

- 7. Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau,

- 8. Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden,

- 9. Arbeiten mit Kunststoffen,

- 10. Bearbeiten von Metallen,

- 11. Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen,

- 12. Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit,

- 13. Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser,

- 14. Abdichten von Brückenbauwerken,

- 15. Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix,

- 16. Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix,

- 17. Entnehmen von Materialproben,

- 18. Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt,

- 19. Herstellen und Schließen von Fugen,

- 20. Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt.

---

Zitiervorschlag: § 5 AsphAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AsphAusbV/5
