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§ 4 ArztWohnortG

Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Besteht in einem Land zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für eine Kassenart kein Landesverband, gilt Artikel 1 Nr. 7 entsprechend.