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§ 8 AromenDV — Übergangsvorschriften

Aromendurchführungsverordnung

Stand: 27.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vorräte auch nach dem 27. Oktober 2021 weiter in den Verkehr gebracht werden.