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# § 3 AromV — Zusatzstoffe

Aromenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Zusatzstoffe werden zugelassen

- 1. die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Aromen, die zur Verwendung bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmitteln und ihren Zutaten bestimmt sind,

- 2. der in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführte Aromastoff zur Herstellung von Lakritzwaren,

- 3. die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe c aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Spirituosen und alkoholfreien Erfrischungsgetränken,

- 4. die in Anlage 5 Nr. 2 aufgeführten Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen, die dort aufgeführten Aminosäuren und deren Salze sowie Glutaminsäure, Mononatriumglutamat und Monokaliumglutamat darüber hinaus zur Herstellung von Reaktionsaromen.

- 5. (weggefallen)

(2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 jeweils festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. Der Gehalt an Glutaminsäure und Glutamaten darf im verzehrfertigen Lebensmittel insgesamt 10.000 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Glutaminsäure, nicht überschreiten.

(3) Zum Räuchern von Lebensmitteln allgemein, ausgenommen das Räuchern von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen, anderen Flüssigkeiten und Nitritpökelsalz, wird frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, zugelassen.

(4) Zum Räuchern von Malz für die Whiskyherstellung wird frisch entwickelter Rauch aus Torf zugelassen.

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Zitiervorschlag: § 3 AromV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AromV/3

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