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§ 3 ArchivNGO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Nutzungsarten

Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch die persönliche Einsichtnahme im verwahrenden Archiv.

(2) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 unter fachlichen Gesichtspunkten folgende Nutzungsarten zulassen:

1. schriftliche oder elektronische Anfragen,

2. Anforderung von Vervielfältigungen von Archivgut,

3. Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,

4. Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken und

5. Zugriff auf digitale Archivalien über Rechnernetzwerke.