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§ 2 ArchivGlV (Bayern) — Generaldirektion

Verordnung über die Gliederung der Staatlichen Archive Bayerns

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ist eine dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnete Behörde der Mittelstufe mit dem Sitz in München. Ihr sind das Bayerische Hauptstaatsarchiv und die Staatsarchive Amberg, Augsburg, Bamberg, Coburg, Landshut, München, Nürnberg und Kitzingen nachgeordnet.

(2) Die Generaldirektion ist die zentrale staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Archivwesens.