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# § 12 ArchivBO (Bayern) — Höhe der Benützungsgebühren, Auslagen

Archivbenützungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Vorlage oder Versendung von Archivgut, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren bei Beanspruchung

1.

eines Beamten

des höheren Archivdienstes

„neunundzwanzig €“

2.

eines Beamten

des gehobenen Archivdienstes

einundzwanzig €

3.

eines Beamten

des mittleren Archivdienstes

sechzehn €

4.

eines Beamten

des einfachen Dienstes

fünfzehn €

je Halbstunde Zeitaufwand. Die letzte angefangene Halbstunde des Zeitaufwands jeder Personengruppe wird als volle Halbstunde gerechnet. Das gleiche gilt, wenn der Zeitaufwand einer Gruppe eine Halbstunde nicht erreicht. Die Halbstundensätze gelten für andere, vergleichbare Archivbedienstete entsprechend.

(2) Für die Anfertigung von Reproduktionen werden Gebühren entsprechend den ortsüblichen gewerblichen Preisen erhoben.

(3) Neben den Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 werden als Auslagen erhoben

1. die Postgebühren, die Kosten einer Versendung (z.B. für Verpackung und Versicherung) sowie die Fernsprechgebühren im Fernverkehr,

2. die Reisekosten nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,

3. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.

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Zitiervorschlag: § 12 ArchivBO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivBO/12

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