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§ 3 ArchLG — Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen

Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

Außer Kraft: § 3 ist seit 20.11.2020 nicht mehr im ArchLG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.