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§ 36 ArbnErfG — Kosten des Schiedsverfahrens

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.