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# § 9 ArbSV — Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen

Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.

(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin

- 1. der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienststelle gehören,

- 2. des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,

- 3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe, die im Bezirk der Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 2 Satz 3 beauftragt ist, Beratungsfunktionen wahrnehmen, die der Selbstverwaltung entsprechen.

Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Person.

(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 9 ArbSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/9

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