nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 ArbSV — Bedarfsdeckung, Grundsatz der Freiwilligkeit

Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Agentur für Arbeit trifft alle notwendigen Maßnahmen, damit der angemeldete und der zu erwartende weitere Bedarf an Arbeitskräften nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) gedeckt werden kann. Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz sind nur insoweit vorzusehen und durchzuführen, als für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs nicht oder nicht rechtzeitig genügend Freiwillige gewonnen werden können (§ 1 des Gesetzes).

---

Zitiervorschlag: § 4 ArbSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
