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# § 3 ArbSV — Erfassung des Bedarfs

Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Agentur für Arbeit hat bei der Erfassung des Bedarfs insbesondere festzustellen

- 1. Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stelle,

- 2. Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehenen Beschäftigungsstelle,

- 3. Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angeforderten Arbeitnehmer,

- 4. Art der vorgesehenen Beschäftigung,

- 5. die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,

- 6. die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,

- 7. Ort des Arbeitsantritts.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen vor (§ 3 des Gesetzes), so hat die Agentur für Arbeit außerdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung festzustellen.

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Zitiervorschlag: § 3 ArbSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/3

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