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# § 4 ArbPlSchGAbschn3V — Erstattungsverfahren für Wehrpflichtige

Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der vom Wehrpflichtigen einzureichende Antrag muß Angaben enthalten über

- 1. Vor- und Zuname sowie Geburtstag und den Wohnort vor Beginn des Wehrdiensts,

- 2. die Dauer und die Art des Wehrdiensts,

- 3. die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese entrichtet werden, insbesondere die Satzung, den Versicherungsvertrag, die sonstigen Vereinbarungen,

- 4. die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt, sowie über die Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Wehrdiensts entrichteten Beiträge,

- 5. eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,

- 6. die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer, Kassenzeichen und Sozialversicherungsnummer.

(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind nachzuweisen. Für die Vorlage von Unterlagen können die mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung gewähren.

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Zitiervorschlag: § 4 ArbPlSchGAbschn3V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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