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# § 3 ArbPlSchGAbschn3V — Erstattungsverfahren für Arbeitgeber

Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der vom Arbeitgeber einzureichende Antrag muß Angaben enthalten über

- 1. Vor- und Zuname sowie Geburtstag des Arbeitnehmers und dessen Wohnort vor Beginn des Wehrdiensts,

- 2. die Dauer und die Art des Wehrdiensts,

- 3. die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese zu entrichten sind, insbesondere den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Satzung, den Arbeitsvertrag, den Versicherungsvertrag,

- 4. die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt,

- 5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses,

- 6. die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer und Kassenzeichen.

(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind zu belegen. Liegen schriftliche Unterlagen nicht vor, so hat der Arbeitgeber die Richtigkeit der Angaben auf geeignete andere Weise nachzuweisen. Für die Vorlage von Unterlagen können die mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung gewähren.

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Zitiervorschlag: § 3 ArbPlSchGAbschn3V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchGAbschn3V/3

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