# § 1 ArbPlSchGAbschn3V

Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14a Abs. 3 des Gesetzes sind anzusehen:

- 1. Die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) soweit sie auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge erheben und diesem einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren,

- 2. die freiwillige Versicherung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung,

- 3. die Versicherung in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.

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Zitiervorschlag: § 1 ArbPlSchGAbschn3V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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