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# § 3 ArbMDFAngAusbV — Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Kundenorientierte Kommunikation:

  - 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,

  - 1.2 Klärung des Kundenanliegens,

  - 1.3 Konfliktmanagement;

- 2. Rechtsanwendungen;

- 3. Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung:

  - 3.1 Anliegensteuerung,

  - 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration,

  - 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs,

  - 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

  - 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht;

- 4. Interne Dienstleistungen:

  - 4.1 Personalsachbearbeitung,

  - 4.2 Controlling und Finanzen;

Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Der Ausbildungsbetrieb:

  - 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur,

  - 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement,

  - 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation,

  - 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften,

  - 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  - 1.6 Umweltschutz und nachhaltiges Handeln;

- 2. Arbeitsorganisation:

  - 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation,

  - 2.2 Teamarbeit und Kooperation,

  - 2.3 Interkulturelle Kompetenz,

  - 2.4 Informations- und Kommunikationssysteme,

  - 2.5 Datenschutz und Datensicherheit.

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Zitiervorschlag: § 3 ArbMDFAngAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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