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# § 5 ArbGZV (Brandenburg) — Sonstige Zuständigkeiten

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg werden für die Richterinnen und Richter an den Arbeitsgerichten des Landes Brandenburg die der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse zu den folgenden Nummern 1 bis 6 und für die Beamtinnen und Beamten an den Arbeitsgerichten des Landes Brandenburg die Befugnisse zu der Nummer 5 übertragen:

in Nebentätigkeitsangelegenheiten

Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen nach den §§ 84 bis 86, 88 und 89 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes und § 7 der Richternebentätigkeitsverordnung und

Untersagung von Tätigkeiten nach Beendigung des Richter- und Beamtenverhältnisses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 71 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,

Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 57 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 71 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,

Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 66 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,

Entscheidungen über die Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen nach § 67a des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,

Entscheidungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und der Elternzeit nach § 71 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,

Entscheidungen über die Erteilung und die Rücknahme der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ nach § 69 Absatz 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes.

(2) Den Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg werden für die Beamtinnen und Beamten ihrer Gerichte die Befugnisse zu Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 übertragen.

(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wird die Zuständigkeit für die Bearbeitung von außergerichtlich gestellten Anträgen auf Schadensersatz und Entschädigung übertragen, die die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg betreffen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des für Justiz zuständigen Ministeriums.

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Zitiervorschlag: § 5 ArbGZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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