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# Art 3 ApothStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Saarlandes zur Bayerischen Apothekerversorgung Vom 9./15. November 1984  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Berufsangehörige, die vor dem In-Kraft-Treten des Änderungsstaatsvertrags vom 30. Mai/21. Juni 2005 nicht Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung waren, obgleich sie der Apothekerkammer des Saarlandes angehört haben oder die Voraussetzungen des Artikels 1 Satz 2 in der Fassung dieses Änderungsstaatsvertrags erfüllt haben, gelten in entsprechender Anwendung bereits bestehender satzungsrechtlicher Regelungen von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung als befreit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dem In-Kraft-Treten dieses Änderungsstaatsvertrags erklären, dass sie Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sein wollen.

(2) Die nach bisherigen Bestimmungen des Staatsvertrags begründeten Pflichtmitgliedschaften sowie erteilten Befreiungen bleiben aufrechterhalten.

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Zitiervorschlag: Art 3 ApothStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ApothStV/3

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