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Art 11 ApothStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Saarlandes zur Bayerischen Apothekerversorgung Vom 9./15. November 1984

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Saarland innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die im Saarland beruflich tätigen Mitglieder und wohnhaften Versorgungsempfänger der Bayerischen Apothekerversorgung. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Apothekerversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.

(2) Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Apothekerversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind im Saarland in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Apothekerversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.