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Art 1 ApothStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Saarlandes zur Bayerischen Apothekerversorgung Vom 9./15. November 1984

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes. Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Saarland pharmazeutisch tätig sind.