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# § 1 ApostilleZVO (Nordrhein-Westfalen)

Apostillezuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Erteilung der Apostille zu öffentlichen Urkunden, die von den Gerichten oder Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestellt sind (Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 [BGBl. II S. 876]), sind zuständig:

1. hinsichtlich der Urkunden, die von den Gerichten, Justizbehörden oder Notaren ausgestellt sind

a) das Justizministerium hinsichtlich der eigenen Urkunden,

b) die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte hinsichtlich ihrer eigenen Urkunden und derjenigen ihres Geschäftsbereichs,

c) die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte außerdem hinsichtlich aller übrigen Urkunden der Gerichte, Justizbehörden und Notare mit Sitz in ihren jeweiligen Landgerichtsbezirken.

2. hinsichtlich aller anderen Urkunden

die Bezirksregierungen für alle Urkunden, die in ihrem Bezirk ausgestellt worden sind, und für Urkunden, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes ausgestellt worden sind.

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Zitiervorschlag: § 1 ApostilleZVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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