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# § 39 ApoBetrO 1987 — Übergangsvorschrift zur Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken

Apothekenbetriebsordnung  
Außer Kraft: § 39 ist seit 01.08.2023 nicht mehr im ApoBetrO 1987 enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 27.07.2023.

Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder lieferbar ist, dieses bei Abgabe an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler nach Maßgabe des § 423 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch ein anderes Arzneimittel ersetzen.

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Zitiervorschlag: § 39 ApoBetrO 1987

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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