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# § 30 ApoBetrO 1987 — Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke

Apothekenbetriebsordnung  
Historische Fassung: Stand 01.07.2021 bis 27.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte müssen in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muß. Abweichend von Satz 1 müssen parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für vier Wochen entsprechen muss. Diese Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte sind aufzulisten.

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Zitiervorschlag: § 30 ApoBetrO 1987

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/30?asof=2021-07-01

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