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# § 2 ApoAnwRstG

Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befugnis zur Führung der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnung und zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke ist zu untersagen, wenn der Apothekerassistent

- 1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder

- 2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

(2) Im Falle der Untersagung ist der Betroffene vorher zu hören.

(3) Die Untersagung ist auf Antrag aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 2 ApoAnwRstG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ApoAnwRstG/2

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