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# Anlage 3 AnzV 2006 — (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV)

Anzeigenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.12.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2809 — 2811)

AB Aktivische Beteiligungsanzeige

```
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht		Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung		wird durch die BBk ausgefüllt	
	Identnummer des Instituts	
Prüfungsverband		Institut/Finanzholding-Gesellschaft/ gemischte Finanzholding-Gesellschaft										
```

```
□ Einzelanzeige	□ Sammelanzeige Dies ist Teilanzeige Nr. von insgesamt Teilanzeigen	mit Wirkung vom:
```

1. Art der Anzeige

```
□ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG)	□ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1a Nr. 2 KWG)
□ Befreiung (§ 31 Abs. 3 KWG)		
Nachgeordnete Unternehmen von	□ Instituten/Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 12a Abs. 1 Satz 3 KWG)
	□ Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 24 Abs. 3a Satz 2, 4 und 5 KWG)
```

2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)

```
□ Entstehen	□ Veränderung	□ Beendigung	
```

3. Beteiligungsunternehmen

```
□ CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)	□ Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)	□ E-Geld-Institut (§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG)	□ sonstiges Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG)	□ Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB)
□ Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG)	□ Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)	□ Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
□ gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)	□ Erstversicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)	□ Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)
□ Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG)	□ Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)	□ sonstiges Unternehmen
```

```
Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)		Identnummer (falls bekannt)
PLZ		Sitz				Staat
Register-Nr./Amtsgericht		Rechtsträgerkennung		Wirtschaftszweig		Servicenummer
```

4. Angaben zu den Beteiligungsquoten,

```
wird durch die BBk ausgefüllt Ident-Nr. des Beteiligungs- unternehmens	Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer	Kapitalanteil	Kapital des Unternehmens Tsd. Euro	Stimm- rechts- anteil in Prozent	Verhältnis zum Institut
in Prozent	Tsd. Euro
Nenn- wert	Buch- wert
```

Das Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von Prozent.

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- 5. Weitere Angaben

- 5.1 Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden□ Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.

- 5.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland istEs ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG):

```
□ ja	□ nein
```

- Falls „nein“ angekreuzt wurde:Der nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres Erachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG):

```
□ ja	□ nein
```

- 5.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR. □ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR.□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR.□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR.

- 5.4 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in Art. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist□ Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.□ Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.□ Die Beteiligung unterliegt teilweise den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von .

```
Besondere Bemerkungen	
```

```
Sachbearbeiter/in				Telefon-Nr.		E-Mail
Ort/Datum						Firma/Unterschrift
```

Seite 2

Fußnoten:

Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

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Zitiervorschlag: Anlage 3 AnzV 2006

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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