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# § 6 AnzV 2006 — Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes (Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat)

Anzeigenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes muss enthalten:

- 1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenzüberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet wurde,

- 2. die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und

- 3. die Bezeichnung aller aufgenommenen Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes.

Mehrere zeitgleich einzureichende Anzeigen nach Satz 1 können in einer Anzeige zusammengefasst werden, solange deren Übersichtlichkeit erhalten bleibt.

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Zitiervorschlag: § 6 AnzV 2006

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/6

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