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§ 26 AntarktUmwSchProtAG — Abfallagerung

Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle aus der Antarktis zu entfernenden oder anderweitig zu entsorgenden Abfälle sind so zu lagern, daß sie nicht in die Umwelt gelangen können.